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Thema




                                              INFO    IST DAS WICHTIG ODER KANN DAS WEG?
        nes Dokument ist ein fehlendes Beweismittel,
        das in der Regel dem Arzt schadet, der in der
        Beweispflicht ist.                      DIE WICHTIGSTEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN:
        Scannen und Schreddern?                 10 Jahre
                                                Behandlungsunterlagen, Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen/Privatrechnungen nach GOÄ,
        Wer vorhat, das Papierdokument nach dem   Gutachten, Heilmittelverordnungen, Karteikarten, Laborbefunde etc.
        Scannen zu vernichten, sollte sich das zuvor   „Die ärztlichen Aufzeichnungen sind vom Vertragsarzt mindestens 10 Jahre nach Abschluss der
        gut überlegen. Vor Gericht können papierba-  Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften – z. B. die Verordnung über den
                                                Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) - eine abweichende Auf-
        sierte Originale noch immer eine höhere Be-
                                                bewahrungszeit vorschreiben. Sofern die Aufzeichnungen elektronisch dokumentiert worden
        weiskraft haben als einfache Scankopien. Im
                                                sind, hat der Vertragsarzt dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb der Aufbewahrungszeit ver-
        Original aufbewahrt werden sollten Dokumen-
                                                fügbar gemacht werden können.“
        te, die bei einer möglichen juristischen Ausei-
                                                Quelle: Bundesmantelvertrag – Ärzte §57 Abs. 2 (Stand: 1. Januar 2018)
        nandersetzung in der Zukunft eine wichtige
                                                10 – 30 Jahre
        Rolle spielen könnten. Hierzu gehören zum
                                                Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Unterlagen zu Transplantationen
        Beispiel papierbasierte Aufklärungsbögen, die
                                                „Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung
        von Patienten eigenhändig unterschrieben
                                                aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenunter-
        wurden. Für elektronische Aufklärungsbögen
                                                suchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Röntgenbilder
        bietet die Industrie Lösungen zur direkten
                                                und die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch
        Archivierung an. Was nach dem Einscannen   nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.“
        nicht aufbewahrt werden muss, aber kann, ist   Quelle: Röntgenverordnung §28 Abs. 3
        der papierbasierte Arztbrief. Gesetzlich ist
                                                Weitere Aufbewahrungsfristen sind über die KVen zu erfahren.
        klar geregelt, dass derjenige ein medizinisches
        Dokument im Original aufbewahren muss, der
        es erstellt hat.
           Beim Ersetzenden Scannen wird das Origi-
        nal nach der Digitalisierung vernichtet. Zur
                                                   Gute Programme
        „Beweiswerterhaltung“ muss die Vertraulich-                            TI, wie dem elektronischen Arztbrief, werden
        keit sichergestellt sein. Die Daten dürfen nur                         in den nächsten Jahren viele Informationen,
        von Berechtigten gescannt, bearbeitet, gelesen   sind mehr als ein     die den Arzt heute noch mit der Post erreichen,
                                                      Datenlager.
        oder gelöscht werden. Auch die Authentizität                           in digitaler Form versendet und empfangen.
        spielt eine wichtige Rolle: Es muss eindeutig                          Die papierlose Arztpraxis ist deshalb aber noch
        erkennbar sein, von wem das Dokument                                   lange nicht in Sicht. Viele Telefaxe, Laborbe-
        stammt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die  zur Verfügung, um mit Bildern, die in der Regel  richte oder Entlassbriefe, die in Arztpraxen
        Integrität: Ist das Dokument vollständig ge-  im DICOM-Format vorliegen, zu diagnostischen  eintreffen und über den Faxspeicher in digita-
        scannt worden? Wie geht man mit leeren Rück-  oder therapeutischen Zwecken zu arbeiten. Der  ler Form direkt in das Archiv wandern könn-
        seiten eines Dokuments um? Das Bundesamt  Arzt kann mehrere Bilder zum Vergleich ne-  ten, werden heute immer noch ausgedruckt
        für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)  beneinander auf dem Bildschirm darstellen.  und dem Arzt vorgelegt, damit sichergestellt
        beschreibt in der Technischen Richtlinie 03138  Sogar Messungen, beispielsweise bei Röntgen-  ist, dass er die Information tatsächlich zu sehen
        (TR RESISCAN) detailliert auf 40 Seiten (Stand  bildern, sind möglich.  bekommt. Erste Lösungen am Markt ermögli-
        2017), was alles beim Ersetzenden Scannen zu                           chen es, dass der Arzt innerhalb der Archivsoft-
                                            Ausblick
        beachten ist. Das BSI stellt übrigens fest, dass                       ware das Dokument als „gelesen“ abzeichnet,
        eine Nachbearbeitung des gescannten Doku-  An der elektronischen Archivierung führt kein  bevor es ins digitale Archiv wandert. Ordnung
        ments nur erlaubt ist, wenn dadurch die Les-  Weg vorbei. Mit Telematikanwendungen der  muss sein.<    $ DR. MICHAEL LANG
        barkeit des Dokuments erhöht wird.
        Mehr als Archivierung
        Archivierungsprogramme können aber in der  SO MACHT ES MEDATIXX            Q

        Regel mehr, als der Praxissoftware externe
        Daten zur Verfügung zu stellen und Dokumen-  ARCHIVIERUNG Für kleinere Praxen hat medatixx das Archivierungssystem x.archilino entwickelt.
        te sicher zu verwahren. Gute Programme sind   Diese schlanke Lösung, die besonders einfach in der Handhabung ist, deckt die wesentlichen Ar-
        als Medizinprodukt zertifiziert. Dies bedeutet,   chivierungsfunktionen ab, die in einer Arztpraxis benötigt werden – vom Scannen und dem Im-
        dass sie auch bei Entscheidungen für diagnos-  port von Dokumenten oder medizinischen Bildern bis zur Bildbefundung. Größeren Praxen, die an-
        tische oder therapeutische Zwecke eingesetzt   dere Anforderungen an ein Archivsystem stellen, empfiehlt medatixx die Lösung von mediDOK.
        werden dürfen. Dazu haben sie eine eigene   Beide Unternehmen kooperieren seit vielen Jahren, weshalb auch dieses Archivsystem optimal mit
        Benutzeroberfläche. Dem Arzt stehen verschie-  den Praxissoftwarelösungen von medatixx zusammenarbeitet.<
        dene Ansichts- und Bearbeitungsfunktionen

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