Page 3 - xpress_Ausgabe 16.2
P. 3

Inhalt                                     Editorial

                                                               Der                      Es ist vollbracht
                                                        Durchbruch
                                                                                        Die Überschrift mag pathetisch klingen – aber:
                                                          Das E-Health-Gesetz bringt             Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik
                                                     Online-Anwendungen in die Praxis.  gibt es ein eigenständiges Gesetz zur Etablierung von

                                                             10                         IT in unserem Gesundheitswesen. In der Vergangen-

                                                          Nahtloser                     heit wurden immer wieder einzelne Regelungen zu
                                                          Übergang
                                                                                        E-Health in Gesundheitsreformgesetzen unterge-
                                                        Wie Medizingeräte und Praxis-
                                                         software zusammenarbeiten.     bracht. Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen

                                                             16                         E-Health-Gesetz hat der Gesetzgeber nunmehr ein

                                                            Es rollt                    eigenes Rahmenwerk aufgelegt und das SGB an vielen
                                                         endlich an
                                                                                        Stellen an die digitale Welt angepasst.
                                                           Die Telematikinfrastruktur
                                                              geht 2016 in Betrieb.     Wie immer bei Gesetzgebungsverfahren in Deutsch-

                                                             20                         land gehen die Meinungen weit auseinander: Den einen

                                         	 Kompakt	04                                   geht das Gesetz nicht weit genug, andere fühlen sich
                                         	 In eigener Sache	15
                                         	 Porträt	18                                   durch die Regelungen überfordert oder übervorteilt.
                                         	 bunt gemixxt	24
                                         	 Kolumne, Impressum	26                        Und wie immer gilt auch beim E­ -Health-Gesetz: Man

                                                                                        kann sicher alles besser machen. Bewertet man jedoch

                                                                                        die Gesetzesregelungen

                                                                                        im Kontext bisheriger     „Das E-Health-
                                                                                        Entwicklungen und der     Gesetz ist
                                                                                        Strukturen unseres Ge-

                                                                                        sundheitswesens, ist dem  pragmatisch
                                                                                        Gesetzgeber eine kluge    und visionär.“
                                                                                        Mischung aus Pragma-

                                                                                        tismus und Visionen zu

                                                                                        attestieren. Die Einführung einer sicheren Vernetzung

                                                                                        – Basis aller weiteren Projekte – soll endlich zum Ab-

                                                                                        schluss gebracht werden. Auch stark patientenorien-

                                                                                        tierte Projekte wie ein eMedikationsplan, eine Patien-

                                                                                        tenakte und die Nutzung des Patientenfachs auf der

                                                                                        eGK mit einem gesetzlich verankerten Rechtsanspruch

                                                                                        des Patienten fanden Einzug in den Gesetzestext. Dies

                                                                                        zeigt, dass der Gesetzgeber gewillt ist, Weichenstel-

                                                                                        lungen vorzunehmen, die mehr sind als kurzfristige

                                                                                        Problemlösungen.

                                                                                        Den Details dieses Gesetzes haben wir den Leitar-

                                                                                        tikel dieser Ausgabe gewidmet – wohl wissend, dass

                                                                                        es ein weiter Weg von der parlamentarischen Willens-

                                                                                        bekundung zur Umsetzung in der Realität sein wird.

                                                                                        Der erste Schritt jedoch – längst überfällig – ist getan.

Abb. Titelbild: Fotolia.com © Tonis Pan                                                           Jens Naumann
                                                                                        Geschäftsführung medatixx

                                                                                                                                 x.press 16.2 03
   1   2   3   4   5   6   7   8