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Infografik
Richtig umsteigen aufs eRezept
Zum 1. Januar 2024 wird das elektronische Rezept verpflichtend eingeführt. Arztpraxen müssen ihre
bestehenden Verordnungsprozesse deswegen überprüfen und umstellen. Wir empfehlen hierzu die
nachfolgend beschriebenen Schritte.
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Planen
Das Praxisteam sollte nicht nur über das
eRezept informiert werden, sondern die Prozesse
auch schriftlich festhalten. Außerdem empfiehlt es sich,
Anwendungsfälle wie beispielsweise das Anlegen oder Lö-
schen (eines falsch angelegten Rezepts) sowie Sonderfälle wie
Mehrfach- und Wiederholungsverordnungen oder Direktzuwei-
sungen zu beschreiben. Gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern wird ein Starttermin für das eRezept festgelegt. Die
Apotheken im Umfeld der Praxis sollten über diesen Termin in-
formiert werden, damit sie sich auf das verstärkte Einlösen von
eRezepten einstellen können. Als bevorzugtes Signaturver-
fahren empfiehlt es sich für Arzt oder Ärztin, die Kom-
fortsignatur auswählen. Diese Funktion ermög-
licht es, nach einmaliger PIN-Eingabe bis
1 zu 250 Verordnungen zu signie-
Vorbereiten ren.
Zur Vorbereitung sollte sich die Ärztin oder der
Arzt mit dem eRezept noch einmal vertraut machen (sie-
he x.press 22.2, Seite 16), die vorhandenen Verordnungspro- 3
zesse analysieren sowie identifizieren, welche Prozesse von der
Umstellung betroffen sind. Außerdem sollte geprüft werden, ob die
technischen Voraussetzungen für das eRezept in der Praxis erfüllt sind.
Gegebenenfalls muss die aktuelle Firmware eingespielt werden. Für Patien-
tinnen und Patienten, die einen Ausdruck des zum eRezept gehörenden Data-
matrixcodes wünschen (es besteht ein Anspruch), muss ein geeigneter Drucker
zur Verfügung stehen. Vor dem Start des eRezepts sollte unbedingt ein Probe-
lauf mit einem Testpatienten und Testrezept stattfinden. Die fiktiven Testda-
ten für das Anlegen des eRezepts und die Erstellung der Signatur sind un-
ter gematik.de erhältlich. Dort sind auch Infopakete für Patientinnen
und Patienten verfügbar. Außerdem sollten die Praxen sicherstel- 2
len, dass das Ersatzverfahren (Nutzung von Muster 16) funk-
tioniert. Dieses wird weiterhin für die Verordnung von
Hilfs- und Heilmitteln oder digitalen Gesund-
heitsanwendungen (DiGA) einge-
setzt.
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