Page 14 - xpress_Ausgabe 20.4
P. 14
Titelgeschichte
Abb.: iStock.com © vadimrysev
Ab 2023 sollen ePA-Daten auch für die For- plantes staatliches Forschungsdatenzentrum ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. In die-
schung genutzt werden können. Hierbei muss übermittelt, das die Daten staatlichen For- sem Fall muss das Forschungsdatenzentrum
der Patient der Nutzung seiner Daten aktiv schungsstellen zur Verfügung stellt. Jede „Da- die Daten löschen.
zustimmen. Nach der Freigabe werden die Da- tenspende“ eines Patienten wird automatisch
Auch das Grüne Rezept
ten anonymisiert und verschlüsselt an ein ge- in seiner ePA dokumentiert. Patienten können
INFO ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE und Überweisungen
sollen in Zukunft
DOKUMENTE. Folgende Informationen können nach § 341 SGB V in eine elektronische Patienten-
akte eingestellt werden: elektronisch über die
TI versendet werden.
> Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen (bereits durchgeführt oder geplant),
Behandlungsberichte, sonstige untersuchungs- oder behandlungsrelevante Daten
> elektronischer Medikationsplan (eMP) 202x – Was wir noch erwarten dürfen
> Notfalldatensatz
Auch das Grüne Rezept zur Empfehlung rezept-
> elektronische Arztbriefe
freier Medikamente soll perspektivisch elek-
> elektronisches Zahn-Bonusheft tronisch ausgestellt und analog zum eRezept
> elektronisches Untersuchungsheft für Kinder über die TI versendet werden. An elektronische
> elektronischer Mutterpass Überweisungen hat der Gesetzgeber ebenfalls
> elektronische Impfdokumentation gedacht. Das PDSG nennt zwar kein konkretes
> vom Versicherten bereitgestellte Daten Datum für die Einführung, erteilt aber der
> Daten einer elektronischen Gesundheitsakte des Patienten (zum Beispiel TK Safe), § 351 SGB V gematik den Auftrag, die entsprechenden Vor-
> Daten über in Anspruch genommene Leistungen des Versicherten, die bei der Krankenkasse bereitungen zu treffen. KBV und GKV-Spitzen-
gespeichert sind verband sind aufgefordert, eine Vereinbarung
> Daten, die die Versicherten ihren Krankenkassen für die Nutzung in zusätzlichen von den für das elektronische Überweisungsformular
Krankenkassen angebotenen Anwendungen nach § 345 SGB V zur Verfügung stellen festzulegen, das ebenfalls über die TI versendet
> Daten zur pflegerischen Versorgung der Patienten werden soll.
> elektronische Verordnungen nach § 360 SGB V Sollten die Akteure im deutschen Gesund-
> elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung heitswesen den von Jens Spahn vorgegebenen
> sonstige Daten, die Ärzte und andere Leistungserbringer für die Versicherten bereitstellen Fahrplan tatsächlich einhalten können, wären
die Tage des Faxgeräts in den Arztpraxen end-
gültig gezählt.< $ DR. MICHAEL LANG
14 x.press 20.4