Page 13 - xpress_Ausgabe 20.4
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Titelgeschichte
INFO STIMMEN ZUM GESETZ
„Vertragsärzten, die bis zum 30. Juni 2021 nicht nachweisen können, dass sie am Klinik-Card-Verfahren – also auch Informationen, die für den reibungslo-
über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste sen Praxisablauf von Ärzten und Krankenhäusern von großer Bedeutung sind.“
verfügen, soll gemäß der vorgesehenen Regelungen das Honorar um 1 Pro- PKV (27.05.2020)
zent gekürzt werden. … Unabhängig von der Ablehnung der Sanktionen ist für
den Fall, dass an den Sanktionen festgehalten werden sollte, klarzustellen, „Patienten können von 2023 an ihre in der elektronischen Patientenakte
dass die Frist zum Nachweis der zum Zugriff auf die ePA erforderlichen Kom- gespeicherten Daten freiwillig pseudonymisiert der medizinischen For-
ponenten und Dienste für Vertragsärzte und -psychotherapeuten auf Basis der schung zur Verfügung stellen. Innerhalb der Bevölkerung gibt es dafür eine
Erfahrungen mit dem Rollout der Telematikinfrastruktur deutlich zu kurz an- große Offenheit. Die Bereitschaft zur Datenspende geht dabei deutlich über
gesetzt ist. Es ist erkennbar unrealistisch, dass die Anbieter der Systeme ent- das hinaus, was der Gesetzgeber heute aller Voraussicht nach für zulässig
sprechende Funktionen, Komponenten und Dienste flächendeckend und für erklären wird. Demnach sollen nur öffentliche Forschungsinstitute die Da-
alle Softwaresysteme innerhalb der im Entwurf vorgesehenen Fristen anbie- ten nutzen dürfen. Fast 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind aber
ten können.“ bereit, ihre Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch der privatwirt-
KBV (15.05.2020) schaftlich getragenen Forschung zur Verfügung zu stellen. Nahezu jeder
Zweite (47 Prozent) würde seine Daten sogar in jedem Fall auch privaten
„… Ebenfalls abzulehnen ist der wiederholte Versuch von Seiten der Politik in Unternehmen zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob er daraus
unsere Arbeit hineinzuregieren, etwa durch die Anordnung von Vergütungen persönliche Vorteile zieht.“
oder Sanktionen. Es gibt sehr gute Gründe, warum wir Ärzte gemeinsam mit DIGITALVERBAND BITKOM (03.07.2020)
den Krankenkassen über unsere Leistungen verhandeln. Dass die Digitalisie-
rung im Gesundheitswesen in Deutschland lange verschlafen wurde, ist kein „Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) im Bundestag macht der Ge-
Grund, sich nach und nach in Richtung Staatsmedizin zu bewegen!“ setzgeber den Weg frei für die Einführung der elektronischen Patientenakte
ULRICH WEIGELDT, BUNDESVORSITZENDER DES (ePA) ab 2021. Der bvitg würdigt dieses wichtige Etappenziel, kritisiert dabei
DEUTSCHEN HAUSÄRZTEVERBANDES (28.05.2020) jedoch die stark wettbewerbs- und innovationsfeindlichen Ergänzungen auf
den letzten Metern. Durch Änderungen am Gesetzesentwurf wird klargestellt,
„Wir begrüßen es sehr, dass der Gesetzgeber von der kurzfristigen Verpflich- dass nur noch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine durch die
tung zur flächendeckenden Einführung von Leseterminals in allen Geschäfts- gematik zertifizierte Akte anbieten dürfen.“
stellen der Kassen wieder abgerückt ist. Hier die gematik zunächst mit einer BUNDESVERBAND GESUNDHEITS-IT – BVITG (03.07.2020)
Bedarfsprüfung zu beauftragen, ist eine gute Lösung.“
DORIS PFEIFFER, GKV-SPITZENVERBAND (03.07.2020) „Um das Innovationspotential umfassend zu heben und den Forschungsstandort
Deutschland zu stärken, ist es nach Auffassung des vfa unbedingt notwendig,
„Beide Systeme, GKV wie PKV, müssen zudem ihre versorgungsrelevanten sys- dass auch die private Forschung die im Forschungsdatenzentrum zusammenge-
temspezifischen Funktionen im Datenaustauschsystem der TI verankern kön- führten Daten für begründete Forschungszwecke auf Basis eines entsprechen-
nen. Hierzu zählen im PKV-System neben den Anwendungen GOÄ/GOZ-Ab- den Antrages nutzen kann. Denn die private Forschung ist die treibende Kraft
rechnung sowie dem eRezept für Privatversicherte auch Angaben zu branchen- bei der Übersetzung von Grundlagenforschung in nutzenstiftende Diagnostik,
einheitlichen Tarifen (z.B. Basis- und Standardtarif), zur Beihilfeberechtigung, Gesundheitsanwendungen und innovative Therapien für Patienten.“
VFA. DIE FORSCHENDEN PHARMAUNTERNEHMEN (19.05.2020)
zu Unterkunftswahlleistungen, ärztlichen Wahlleistungen und zur Teilnahme
2022 – Die Fortsetzung der ePA heißt es, dass sie die „dezentrale Infrastruktur Daten aus ihrer bisherigen ePA in die neue Akte
Ebenfalls am 1. Januar 2022 startet die zweite der Leistungserbringer nutzen können“. Aller- zu übertragen.
Umsetzungsstufe der ePA, die im Wesentlichen dings dürfen diese Patienten nicht dieselben
2023 – ePA-Daten für die Forschung
ein verbessertes Zugriffsmanagement beinhal- Feineinstellungen vornehmen wie die Besitzer
tet. Versicherte können dann auf ihrer persön- eines Smartphones. Die „mittelgranulare Zu- Die dritte Umsetzungsstufe der ePA startet am
lichen ePA-Benutzeroberfläche detailliert griffsberechtigung“ ermöglicht lediglich, den 1. Januar 2023. Dann können Versicherte wei-
festlegen, welcher Behandler welches Doku- Zugriff auf Kategorien von Dokumenten und tere Informationen in ihrer digitalen Akte
ment einsehen darf. Mit dieser „feingranularen Datensätzen zu begrenzen, beispielsweise auf speichern. Dies sind zum Beispiel Daten, die
Zugriffsberechtigung“ soll die Akzeptanz für medizinische Fachgebietskategorien. ein Versicherter seiner Krankenkasse bereit-
die Akte erhöht werden. Eine weitere wichtige Neuerung der ePA im stellt, um zusätzliche, von seiner Krankenkas-
Erneut stellt sich – diesmal bei der Zugriffs- Jahr 2022 ist die Möglichkeit für Versicherte, se angebotene, Anwendungen zu nutzen. Au-
berechtigung – die Frage, was mit den Versi- den Impfausweis, den Mutterpass, das U-Heft ßerdem sollen Informationen zur pflegerischen
cherten passiert, die kein Smartphone besitzen. für Kinder und das Zahn-Bonusheft in ihrer Versorgung des Versicherten, eAU sowie
Diese Versicherten dürfen – so die Vorstellung Akte zu speichern. Außerdem sollen Versicher- sonstige Daten, die der Arzt seinem Versicher-
des Gesetzgebers – die Zugriffsberechtigungen te spätestens bis 2022 in die Lage versetzt ten bereitstellt, ab 2023 in der ePA gespeichert
in der Arztpraxis einstellen. Im Gesetzestext werden, bei einem Krankenkassenwechsel die werden.
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