Page 15 - xpress_Ausgabe 18.4
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In eigener Sache




        EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
        Klarstellung zur neuen Rechtslage


        Das neue europäische Datenschutzrecht hat  sich für einen eventuellen Arzthaftungsprozess  anzueignen. Mit Fort-
        nicht nur bundesweit zur Verunsicherung ge-  abzusichern.               bildungen kann der                   Abb.: iStockphoto.com © emrVectors
        führt, wie abgeschaltete Homepages oder ers-  > Informationspflicht: Der Arzt muss den  Datenschutzbeauf-
        te Abmahnwellen zeigen. Auch der Beitrag  Patienten darüber informieren, dass er dessen  tragte dokumentie-
        „Jetzt wird es ernst“ in der letzten Ausgabe  Patientendaten bearbeitet. Zum Nachweis die-  ren, dass er die fach-
        von x.press hat an der einen oder anderen  ser Aufklärung genügt ein entsprechender  lichen Kenntnisse erworben hat. Dies dient der
          Stelle zu Irritationen geführt. Deshalb möchten  Aushang in der Praxis. Eine Datenschutzerklä-  eigenen Absicherung. Denn bei einem Vorfall
        wir im Folgenden einige Sachverhalte klar-  rung müssen Patienten im Allgemeinen nicht  ist eine lückenlose Dokumentation wichtig. Der
        stellen.                            unterschreiben. Anders verhält es sich jedoch,  Düsseldorfer Kreis hat bereits am 24./25. No-
           > Aufbewahrungsfrist: Patientendaten dür-  wenn der Arzt die Patientendaten im Rahmen  vember 2010, also lange vor Inkrafttreten der
        fen so lange aufbewahrt werden, wie es der  der Behandlung an Dritte weitergibt.   EU-DSGVO, „Mindestanforderungen an Fach-
        Zweck erfordert. Eine Zweckbindung liegt vor,   > Datenschutzbeauftragter: Es existiert  kunde und Unabhängigkeit des Beauftragten
        solange der Patient bei einem Arzt in Behand-  keine gesetzliche Pflicht zum Besuch einer  für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3
        lung ist. Sobald der Arzt den Patienten nicht  Fortbildungsveranstaltung, um die Fachkunde  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ formuliert:
        mehr behandelt, weil dieser zum Beispiel ver-  für die Tätigkeit eines Datenschutzexperten zu  „.... Der Besuch solcher Veranstaltungen ist
        storben ist oder den Arzt gewechselt hat, be-  erwerben. Wer es sich zutraut, kann sich diese  auch nach der Bestellung angezeigt, um auf dem
        ginnt die Zehnjahresfrist. Nach Ablauf dieser  Kenntnisse auch selbst aneignen. Datenschutz-  aktuellen, erforderlichen Informationsstand
        Zeit müssen die Daten vernichtet werden. Es  experten wie Dr. Hans Matheis raten jedoch  zu bleiben, und um sich Kenntnisse über die
        gibt aber auch Fälle, in denen der Arzt die Daten  angehenden Datenschutzbeauftragten, sich das  sich ändernden rechtlichen und technischen
        länger aufbewahren kann, beispielsweise um  fachliche Wissen mithilfe einer Fortbildung  Entwicklungen anzueignen.“<


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      Dr. med. Jörg Hennefründ
      Mitglied der PVS seit 2008
                                                                                                             x.press 18.4   15
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