Page 13 - xpress_Ausgabe 20.4
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Titelgeschichte




        INFO    STIMMEN ZUM GESETZ

          „Vertragsärzten, die bis zum 30. Juni 2021 nicht nachweisen können, dass sie   am Klinik-Card-Verfahren – also auch Informationen, die für den reibungslo-
          über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste   sen Praxisablauf von Ärzten und Krankenhäusern von großer Bedeutung sind.“
          verfügen, soll gemäß der vorgesehenen Regelungen das Honorar um 1 Pro-  PKV (27.05.2020)
          zent gekürzt werden. … Unabhängig von der Ablehnung der Sanktionen ist für
          den Fall, dass an den Sanktionen festgehalten werden sollte, klarzustellen,   „Patienten können von 2023 an ihre in der elektronischen Patientenakte
          dass die Frist zum Nachweis der zum Zugriff auf die ePA erforderlichen Kom-  gespeicherten Daten freiwillig pseudonymisiert der medizinischen For-
          ponenten und Dienste für Vertragsärzte und -psychotherapeuten auf Basis der  schung zur Verfügung stellen. Innerhalb der Bevölkerung gibt es dafür eine
          Erfahrungen mit dem Rollout der Telematikinfrastruktur deutlich zu kurz an-  große Offenheit. Die Bereitschaft zur Datenspende geht dabei deutlich über
          gesetzt ist. Es ist erkennbar unrealistisch, dass die Anbieter der Systeme ent-  das hinaus, was der Gesetzgeber heute aller Voraussicht nach für zulässig
          sprechende Funktionen, Komponenten und Dienste flächendeckend und für   erklären wird. Demnach sollen nur öffentliche Forschungsinstitute die Da-
          alle Softwaresysteme innerhalb der im Entwurf vorgesehenen Fristen anbie-  ten nutzen dürfen. Fast 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind aber
          ten können.“                                       bereit, ihre Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch der privatwirt-
          KBV (15.05.2020)                                   schaftlich getragenen Forschung zur Verfügung zu stellen. Nahezu jeder
                                                             Zweite (47 Prozent) würde seine Daten sogar in jedem Fall auch privaten
          „… Ebenfalls abzulehnen ist der wiederholte Versuch von Seiten der Politik in   Unternehmen zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob er daraus
          unsere Arbeit hineinzuregieren, etwa durch die Anordnung von Vergütungen   persönliche Vorteile zieht.“
          oder Sanktionen. Es gibt sehr gute Gründe, warum wir Ärzte gemeinsam mit   DIGITALVERBAND BITKOM (03.07.2020)
          den Krankenkassen über unsere Leistungen verhandeln. Dass die Digitalisie-
          rung im Gesundheitswesen in Deutschland lange verschlafen wurde, ist kein   „Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) im Bundestag macht der Ge-
          Grund, sich nach und nach in Richtung Staatsmedizin zu bewegen!“  setzgeber den Weg frei für die Einführung der elektronischen Patientenakte
          ULRICH WEIGELDT, BUNDESVORSITZENDER DES            (ePA) ab 2021. Der bvitg würdigt dieses wichtige Etappenziel, kritisiert dabei
          DEUTSCHEN HAUSÄRZTEVERBANDES (28.05.2020)          jedoch die stark wettbewerbs- und innovationsfeindlichen Ergänzungen auf
                                                             den letzten Metern. Durch Änderungen am Gesetzesentwurf wird klargestellt,
          „Wir begrüßen es sehr, dass der Gesetzgeber von der kurzfristigen Verpflich-  dass nur noch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine durch die
          tung zur flächendeckenden Einführung von Leseterminals in allen Geschäfts-    gematik zertifizierte Akte anbieten dürfen.“
          stellen der Kassen wieder abgerückt ist. Hier die gematik zunächst mit einer   BUNDESVERBAND GESUNDHEITS-IT – BVITG (03.07.2020)
          Bedarfsprüfung zu beauftragen, ist eine gute Lösung.“
          DORIS PFEIFFER, GKV-SPITZENVERBAND (03.07.2020)    „Um das Innovationspotential umfassend zu heben und den Forschungsstandort
                                                             Deutschland zu stärken, ist es nach Auffassung des vfa unbedingt notwendig,
          „Beide Systeme, GKV wie PKV, müssen zudem ihre versorgungsrelevanten sys-  dass auch die private Forschung die im Forschungsdatenzentrum zusammenge-
          temspezifischen Funktionen im Datenaustauschsystem der TI verankern kön-  führten Daten für begründete Forschungszwecke auf Basis eines entsprechen-
          nen. Hierzu zählen im PKV-System neben den Anwendungen GOÄ/GOZ-Ab-  den Antrages nutzen kann. Denn die private Forschung ist die treibende Kraft
          rechnung sowie dem eRezept für Privatversicherte auch Angaben zu branchen-   bei der Übersetzung von Grundlagenforschung in nutzenstiftende Diagnostik,
          einheitlichen Tarifen (z.B. Basis- und Standardtarif), zur Beihilfeberechtigung,   Gesundheitsanwendungen und innovative Therapien für Patienten.“
                                                             VFA. DIE FORSCHENDEN PHARMAUNTERNEHMEN (19.05.2020)
          zu Unterkunftswahlleistungen, ärztlichen Wahlleistungen und zur Teilnahme





        2022 – Die Fortsetzung der ePA      heißt es, dass sie die „dezentrale Infrastruktur  Daten aus ihrer bisherigen ePA in die neue Akte
        Ebenfalls am 1. Januar 2022 startet die zweite  der Leistungserbringer nutzen können“. Aller-  zu übertragen.
        Umsetzungsstufe der ePA, die im Wesentlichen  dings dürfen diese Patienten nicht dieselben
                                                                               2023 – ePA-Daten für die Forschung
        ein verbessertes Zugriffsmanagement beinhal-  Feineinstellungen vornehmen wie die Besitzer
        tet. Versicherte können dann auf ihrer persön-  eines Smartphones. Die „mittelgranulare Zu-  Die dritte Umsetzungsstufe der ePA startet am
        lichen ePA-Benutzeroberfläche detailliert  griffsberechtigung“ ermöglicht lediglich, den  1. Januar 2023. Dann können Versicherte wei-
        festlegen, welcher Behandler welches Doku-  Zugriff auf Kategorien von Dokumenten und  tere Informationen in ihrer digitalen Akte
        ment einsehen darf. Mit dieser „feingranularen  Datensätzen zu begrenzen, beispielsweise auf  speichern. Dies sind zum Beispiel Daten, die
        Zugriffsberechtigung“ soll die Akzeptanz für  medizinische Fachgebietskategorien.  ein Versicherter seiner Krankenkasse bereit-
        die Akte erhöht werden.               Eine weitere wichtige Neuerung der ePA im  stellt, um zusätzliche, von seiner Krankenkas-
           Erneut stellt sich – diesmal bei der Zugriffs-  Jahr 2022 ist die Möglichkeit für Versicherte,  se angebotene, Anwendungen zu nutzen. Au-
        berechtigung – die Frage, was mit den Versi-  den Impfausweis, den Mutterpass, das U-Heft  ßerdem sollen Informationen zur pflegerischen
        cherten passiert, die kein Smartphone besitzen.  für Kinder und das Zahn-Bonusheft in ihrer   Versorgung  des  Versicherten, eAU sowie
        Diese Versicherten dürfen – so die Vorstellung  Akte zu speichern. Außerdem sollen Versicher-    sonstige Daten, die der Arzt seinem Versicher-
        des Gesetzgebers – die Zugriffsberechtigungen  te spätestens bis 2022 in die Lage versetzt  ten bereitstellt, ab 2023 in der ePA gespeichert
        in der Arztpraxis einstellen. Im Gesetzestext  werden, bei einem Krankenkassenwechsel die  werden.

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