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In eigener Sache
EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
Klarstellung zur neuen Rechtslage
Das neue europäische Datenschutzrecht hat sich für einen eventuellen Arzthaftungsprozess anzueignen. Mit Fort-
nicht nur bundesweit zur Verunsicherung ge- abzusichern. bildungen kann der Abb.: iStockphoto.com © emrVectors
führt, wie abgeschaltete Homepages oder ers- > Informationspflicht: Der Arzt muss den Datenschutzbeauf-
te Abmahnwellen zeigen. Auch der Beitrag Patienten darüber informieren, dass er dessen tragte dokumentie-
„Jetzt wird es ernst“ in der letzten Ausgabe Patientendaten bearbeitet. Zum Nachweis die- ren, dass er die fach-
von x.press hat an der einen oder anderen ser Aufklärung genügt ein entsprechender lichen Kenntnisse erworben hat. Dies dient der
Stelle zu Irritationen geführt. Deshalb möchten Aushang in der Praxis. Eine Datenschutzerklä- eigenen Absicherung. Denn bei einem Vorfall
wir im Folgenden einige Sachverhalte klar- rung müssen Patienten im Allgemeinen nicht ist eine lückenlose Dokumentation wichtig. Der
stellen. unterschreiben. Anders verhält es sich jedoch, Düsseldorfer Kreis hat bereits am 24./25. No-
> Aufbewahrungsfrist: Patientendaten dür- wenn der Arzt die Patientendaten im Rahmen vember 2010, also lange vor Inkrafttreten der
fen so lange aufbewahrt werden, wie es der der Behandlung an Dritte weitergibt. EU-DSGVO, „Mindestanforderungen an Fach-
Zweck erfordert. Eine Zweckbindung liegt vor, > Datenschutzbeauftragter: Es existiert kunde und Unabhängigkeit des Beauftragten
solange der Patient bei einem Arzt in Behand- keine gesetzliche Pflicht zum Besuch einer für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3
lung ist. Sobald der Arzt den Patienten nicht Fortbildungsveranstaltung, um die Fachkunde Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ formuliert:
mehr behandelt, weil dieser zum Beispiel ver- für die Tätigkeit eines Datenschutzexperten zu „.... Der Besuch solcher Veranstaltungen ist
storben ist oder den Arzt gewechselt hat, be- erwerben. Wer es sich zutraut, kann sich diese auch nach der Bestellung angezeigt, um auf dem
ginnt die Zehnjahresfrist. Nach Ablauf dieser Kenntnisse auch selbst aneignen. Datenschutz- aktuellen, erforderlichen Informationsstand
Zeit müssen die Daten vernichtet werden. Es experten wie Dr. Hans Matheis raten jedoch zu bleiben, und um sich Kenntnisse über die
gibt aber auch Fälle, in denen der Arzt die Daten angehenden Datenschutzbeauftragten, sich das sich ändernden rechtlichen und technischen
länger aufbewahren kann, beispielsweise um fachliche Wissen mithilfe einer Fortbildung Entwicklungen anzueignen.“<
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Dr. med. Jörg Hennefründ
Mitglied der PVS seit 2008
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